Gesetze / VO (EU) 2017/2394

VO (EU) 2017/2394

Art 25 Sprachenregelung für die Kommunikation mit den Unternehmern

Stand: 02.10.2026

Für die Zwecke der in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren hat der Unternehmer das Recht, in der Amtssprache oder einer der für amtliche Zwecke verwendeten Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, zu kommunizieren.

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