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# Art 25 VO (EU) 2017/2394 — Sprachenregelung für die Kommunikation mit den Unternehmern

VO (EU) 2017/2394  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zwecke der in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren hat der Unternehmer das Recht, in der Amtssprache oder einer der für amtliche Zwecke verwendeten Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, zu kommunizieren.

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Zitiervorschlag: Art 25 VO (EU) 2017/2394

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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