Gesetze / VO (EU) 2017/1939

VO (EU) 2017/1939

Art 95 Finanzregelung

Stand: 02.10.2026

Der Europäische Generalstaatsanwalt erstellt auf Grundlage eines Vorschlags des Verwaltungsdirektors den Entwurf der Finanzregelung für die EUStA. Die Finanzregelung wird vom Kollegium nach Anhörung der Kommission erlassen. Die Finanzregelung weicht nur von der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 enthaltenen Finanzregelung ab, wenn dies für den Betrieb der EUStA erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

←Art 94 →Art 96