nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 95 VO (EU) 2017/1939 — Finanzregelung

VO (EU) 2017/1939  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Europäische Generalstaatsanwalt erstellt auf Grundlage eines Vorschlags des Verwaltungsdirektors den Entwurf der Finanzregelung für die EUStA. Die Finanzregelung wird vom Kollegium nach Anhörung der Kommission erlassen. Die Finanzregelung weicht nur von der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 enthaltenen Finanzregelung ab, wenn dies für den Betrieb der EUStA erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

---

Zitiervorschlag: Art 95 VO (EU) 2017/1939

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/95

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
