Gesetze / VO (EU) 2017/1939

VO (EU) 2017/1939

Art 93 Ausführung des Haushaltsplans

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/93#abs-1 (1) Der Verwaltungsdirektor führt in seiner Eigenschaft als Anweisungsbefugter der EUStA deren Haushaltsplan eigenverantwortlich und im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/93#abs-2 (2) Der Verwaltungsdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen aller Bewertungsverfahren.

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