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Art 93 VO (EU) 2017/1939 — Ausführung des Haushaltsplans

VO (EU) 2017/1939

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsdirektor führt in seiner Eigenschaft als Anweisungsbefugter der EUStA deren Haushaltsplan eigenverantwortlich und im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel aus.

(2) Der Verwaltungsdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen aller Bewertungsverfahren.