Gesetze / VO (EU) 2017/1939 VO (EU) 2017/1939 Art 70 Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Stand: 02.10.2026 Die EUStA arbeitet auf Anfrage mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.