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Art 70 VO (EU) 2017/1939 — Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

VO (EU) 2017/1939

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die EUStA arbeitet auf Anfrage mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.