Gesetze / VO (EU) 2017/1939

VO (EU) 2017/1939

Art 102 Beziehungen zu Europol

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/102#abs-1 (1) Die EUStA knüpft und unterhält eine enge Beziehung zu Europol. Hierzu schließen sie eine Arbeitsvereinbarung, in der die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/102#abs-2 (2) Wenn dies für die Zwecke ihrer Ermittlungen notwendig ist kann die EUStA von Europol auf Antrag alle sachdienlichen Informationen über eine in ihre Zuständigkeit fallende Straftat einholen, und sie kann bei Europol auch Unterstützung durch Analysen für ein konkretes Ermittlungsverfahren der EUStA beantragen.

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