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# Art 102 VO (EU) 2017/1939 — Beziehungen zu Europol

VO (EU) 2017/1939  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die EUStA knüpft und unterhält eine enge Beziehung zu Europol. Hierzu schließen sie eine Arbeitsvereinbarung, in der die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt werden.

(2) Wenn dies für die Zwecke ihrer Ermittlungen notwendig ist kann die EUStA von Europol auf Antrag alle sachdienlichen Informationen über eine in ihre Zuständigkeit fallende Straftat einholen, und sie kann bei Europol auch Unterstützung durch Analysen für ein konkretes Ermittlungsverfahren der EUStA beantragen.

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Zitiervorschlag: Art 102 VO (EU) 2017/1939

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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