Art 48a Übergangsbestimmungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1129/48a#abs-1 (1) Prospekte, die bis zum 4. Juni 2026 gebilligt werden, unterliegen bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterhin der am Tag ihrer Billigung geltenden Fassung dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1129/48a#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Prospekte, die im Einklang mit Artikel 14 bis zum 4. März 2026 gebilligt werden, bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterhin dem genannten Artikel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1129/48a#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Prospekte, die im Einklang mit Artikel 15 bis zum 4. März 2026 gebilligt werden, bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterhin dem genannten Artikel.