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# Art 48a VO (EU) 2017/1129 — Übergangsbestimmungen

VO (EU) 2017/1129  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prospekte, die bis zum 4. Juni 2026 gebilligt werden, unterliegen bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterhin der am Tag ihrer Billigung geltenden Fassung dieser Verordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Prospekte, die im Einklang mit Artikel 14 bis zum 4. März 2026 gebilligt werden, bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterhin dem genannten Artikel.

(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Prospekte, die im Einklang mit Artikel 15 bis zum 4. März 2026 gebilligt werden, bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterhin dem genannten Artikel.

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Zitiervorschlag: Art 48a VO (EU) 2017/1129

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1129/48a

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