Art 76 Zurückweisung der Anmeldung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/76#abs-1 (1) Über die in den Artikeln 41 und 42 genannten Gründe für die Zurückweisung der Anmeldung der Unionsmarke hinaus wird die Anmeldung für eine Unionskollektivmarke zurückgewiesen, wenn den Vorschriften der Artikel 74 oder 75 nicht Genüge getan ist oder die Markensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/76#abs-2 (2) Die Anmeldung einer Unionskollektivmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Kollektivmarke.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/76#abs-3 (3) Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder aufgrund einer Änderung der Markensatzung die Erfordernisse der Absätze 1 und 2 erfüllt.