Gesetze / VO (EU) 2017/1001 VO (EU) 2017/1001 Art 52 Dauer der Eintragung Stand: 02.10.2026 Die Dauer der Eintragung der Unionsmarke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an. Die Eintragung kann gemäß Artikel 53 um jeweils zehn Jahre verlängert werden.