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Art 52 VO (EU) 2017/1001 — Dauer der Eintragung

VO (EU) 2017/1001

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Dauer der Eintragung der Unionsmarke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an. Die Eintragung kann gemäß Artikel 53 um jeweils zehn Jahre verlängert werden.