Gesetze / VO (EU) 2017/1001

VO (EU) 2017/1001

Art 48 Übertragung von Befugnissen

Stand: 02.10.2026

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anmeldung und Prüfung eines Widerspruchs gemäß den Artikeln 46 und 47 festgelegt werden.

←Art 47 →Art 49