Art 45 Bemerkungen Dritter
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/45#abs-1 (1) Natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher können beim Amt schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen der in den Artikeln 5 und 7 aufgeführten Gründen die Marke nicht von Amts wegen eingetragen werden sollte.
Personen und Verbände nach Unterabsatz 1 sind an dem Verfahren vor dem Amt nicht beteiligt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/45#abs-2 (2) Die Bemerkungen Dritter sind vor Ablauf der Widerspruchsfrist oder, wenn ein Widerspruch gegen eine Marke eingereicht wurde, vor der abschließenden Entscheidung über den Widerspruch einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/45#abs-3 (3) Die Einreichung gemäß Absatz 1 berührt nicht das Recht des Amtes, erforderlichenfalls die absoluten Eintragungshindernisse von Amts wegen jederzeit vor der Eintragung erneut zu prüfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/45#abs-4 (4) Die in Absatz 1 genannten Bemerkungen werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.