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# Art 45 VO (EU) 2017/1001 — Bemerkungen Dritter

VO (EU) 2017/1001  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher können beim Amt schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen der in den Artikeln 5 und 7 aufgeführten Gründen die Marke nicht von Amts wegen eingetragen werden sollte.

Personen und Verbände nach Unterabsatz 1 sind an dem Verfahren vor dem Amt nicht beteiligt.

(2) Die Bemerkungen Dritter sind vor Ablauf der Widerspruchsfrist oder, wenn ein Widerspruch gegen eine Marke eingereicht wurde, vor der abschließenden Entscheidung über den Widerspruch einzureichen.

(3) Die Einreichung gemäß Absatz 1 berührt nicht das Recht des Amtes, erforderlichenfalls die absoluten Eintragungshindernisse von Amts wegen jederzeit vor der Eintragung erneut zu prüfen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Bemerkungen werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.

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Zitiervorschlag: Art 45 VO (EU) 2017/1001

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/45

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