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VO (EU) 2017/1001

Art 23 Zwangsvollstreckung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/23#abs-1 (1) Die Unionsmarke kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/23#abs-2 (2) Für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 19 maßgebenden Mitgliedstaats ausschließlich zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/23#abs-3 (3) Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/23#abs-4 (4) Eine Eintragung im Register im Sinne des Absatzes 3 wird auf Antrag eines Beteiligten gelöscht oder geändert.

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