Art 23 Zwangsvollstreckung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/23#abs-1 (1) Die Unionsmarke kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/23#abs-2 (2) Für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 19 maßgebenden Mitgliedstaats ausschließlich zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/23#abs-3 (3) Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/23#abs-4 (4) Eine Eintragung im Register im Sinne des Absatzes 3 wird auf Antrag eines Beteiligten gelöscht oder geändert.