Art 22 Dingliche Rechte
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/22#abs-1 (1) Die Unionsmarke kann unabhängig vom Unternehmen verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/22#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Rechte oder der Übergang dieser Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/22#abs-3 (3) Eine Eintragung im Register im Sinne des Absatzes 2 wird auf Antrag eines Beteiligten gelöscht oder geändert.