Art 2 Amt
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/2#abs-1 (1) Es wird ein Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“) errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/2#abs-2 (2) Alle Verweise auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im Unionsrecht gelten als Verweise auf das Amt.