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VO (EU) 2017/1001

Art 196 Widerspruch

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/196#abs-1 (1) Gegen internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist, kann ebenso Widerspruch erhoben werden wie gegen veröffentlichte Anmeldungen von Unionsmarken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/196#abs-2 (2) Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erheben, die einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 190 Absatz 1 beginnt. Er gilt erst als erhoben, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/196#abs-3 (3) Die Schutzverweigerung tritt an die Stelle der Zurückweisung einer Anmeldung einer Unionsmarke.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/196#abs-4 (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen das Verfahren zur Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs, einschließlich der erforderlichen Mitteilungen an das Internationale Büro, festgelegt wird.

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