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# Art 196 VO (EU) 2017/1001 — Widerspruch

VO (EU) 2017/1001  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist, kann ebenso Widerspruch erhoben werden wie gegen veröffentlichte Anmeldungen von Unionsmarken.

(2) Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erheben, die einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 190 Absatz 1 beginnt. Er gilt erst als erhoben, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet worden ist.

(3) Die Schutzverweigerung tritt an die Stelle der Zurückweisung einer Anmeldung einer Unionsmarke.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen das Verfahren zur Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs, einschließlich der erforderlichen Mitteilungen an das Internationale Büro, festgelegt wird.

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Zitiervorschlag: Art 196 VO (EU) 2017/1001

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/196

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