Art 159 Zuständigkeit
Stand: 02.10.2026
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
a) die Prüfer;
b) die Widerspruchsabteilungen;
c) die Registerabteilung;
d) die Nichtigkeitsabteilungen;
e) die Beschwerdekammern;
f) jede andere vom Exekutivdirektor hierfür bestimmte Stelle oder Person.