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VO (EU) 2017/1001

Art 131 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/131#abs-1 (1) Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats — einschließlich der Unionsmarkengerichte — können in Bezug auf eine Unionsmarke oder die Anmeldung einer Unionsmarke alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für eine nationale Marke vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieser Verordnung ein Unionsmarkengericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/131#abs-2 (2) Ein Unionsmarkengericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 125 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, kann einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen anordnen, die vorbehaltlich des gegebenenfalls gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens in einem jeden Mitgliedstaat anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.

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