Art 52a Konsultationsforum
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/52a#abs-1 (1) Der Gemeinsame Parlamentarische Untersuchungsausschuss setzt ein Konsultationsforum ein, das ihn auf Anfrage unterstützt, indem es unabhängige Beratung in Grundrechtsfragen leistet.
Der Gemeinsame Parlamentarische Untersuchungsausschuss und der Exekutivdirektor können das Konsultationsforum zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten konsultieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/52a#abs-2 (2) Der Gemeinsame Parlamentarische Untersuchungsausschuss bestimmt die Zusammensetzung des Konsultationsforums, seine Arbeitsmethoden sowie die Art und Weise der Übermittlung von Informationen an das Konsultationsforum.