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# Art 52a VO (EU) 2016/794 — Konsultationsforum

VO (EU) 2016/794  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Gemeinsame Parlamentarische Untersuchungsausschuss setzt ein Konsultationsforum ein, das ihn auf Anfrage unterstützt, indem es unabhängige Beratung in Grundrechtsfragen leistet.

Der Gemeinsame Parlamentarische Untersuchungsausschuss und der Exekutivdirektor können das Konsultationsforum zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten konsultieren.

(2) Der Gemeinsame Parlamentarische Untersuchungsausschuss bestimmt die Zusammensetzung des Konsultationsforums, seine Arbeitsmethoden sowie die Art und Weise der Übermittlung von Informationen an das Konsultationsforum.

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Zitiervorschlag: Art 52a VO (EU) 2016/794

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/52a

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