Gesetze / VO (EU) 2016/794

VO (EU) 2016/794

Art 24 Übermittlung personenbezogener Daten an Unionseinrichtungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/24#abs-1 (1) Europol übermittelt nur dann personenbezogene Daten gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 und vorbehaltlich aller weiteren Einschränkungen nach der vorliegenden Verordnung, und unbeschadet des Artikels 67 der vorliegenden Verordnung an eine Unionseinrichtung, wenn diese Daten für die rechtmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der empfangenden Unionseinrichtung verhältnismäßig und erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/24#abs-2 (2) Im Anschluss an ein Ersuchen einer anderen Unionseinrichtung auf Übermittlung personenbezogener Daten überprüft Europol die Zuständigkeit der anderen Unionseinrichtung. Sofern Europol die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 nicht bestätigen kann, so holt Europol weitere Auskünfte von der ersuchenden Unionseinrichtung ein.

Die ersuchende Unionseinrichtung stellt sicher, dass die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten überprüft werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/24#abs-3 (3) Die empfangende Unionseinrichtung verarbeitet die in den Absätzen 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden.

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