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# Art 24 VO (EU) 2016/794 — Übermittlung personenbezogener Daten an Unionseinrichtungen

VO (EU) 2016/794  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Europol übermittelt nur dann personenbezogene Daten gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 und vorbehaltlich aller weiteren Einschränkungen nach der vorliegenden Verordnung, und unbeschadet des Artikels 67 der vorliegenden Verordnung an eine Unionseinrichtung, wenn diese Daten für die rechtmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der empfangenden Unionseinrichtung verhältnismäßig und erforderlich sind.

(2) Im Anschluss an ein Ersuchen einer anderen Unionseinrichtung auf Übermittlung personenbezogener Daten überprüft Europol die Zuständigkeit der anderen Unionseinrichtung. Sofern Europol die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 nicht bestätigen kann, so holt Europol weitere Auskünfte von der ersuchenden Unionseinrichtung ein.

Die ersuchende Unionseinrichtung stellt sicher, dass die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten überprüft werden kann.

(3) Die empfangende Unionseinrichtung verarbeitet die in den Absätzen 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden.

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Zitiervorschlag: Art 24 VO (EU) 2016/794

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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