Art 15 Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/15#abs-1 (1) Unbeschadet der Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 8 und Artikel 64 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/15#abs-2 (2) Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht dieses Mitglieds auszuüben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/15#abs-3 (3) Der Exekutivdirektor nimmt nicht an der Abstimmung teil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/15#abs-4 (4) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detaillierte Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.