Gesetze / VO (EU) 2016/794

VO (EU) 2016/794

Art 64 Sprachenregelung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/64#abs-1 (1) Für Europol gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 ( 21 ).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/64#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder über die interne Sprachenregelung von Europol.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/64#abs-3 (3) Die für die Arbeit von Europol erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

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