Art 64 Sprachenregelung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/64#abs-1 (1) Für Europol gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 ( 21 ).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/64#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder über die interne Sprachenregelung von Europol.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/64#abs-3 (3) Die für die Arbeit von Europol erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.