Art 30 Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/30#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat erhebt und analysiert insbesondere nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zu
a) Arbeitskräftemangel und -überschuss auf den nationalen und auf branchenspezifischen Arbeitsmärkten unter besonderer Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt besonders gefährdeten Gruppen und der von Arbeitslosigkeit am stärksten betroffenen Regionen;
b) den EURES-Aktivitäten auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf grenzüberschreitender Ebene.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/30#abs-2 (2) Es ist Aufgabe der Nationalen Koordinierungsbüros, die verfügbaren Informationen innerhalb des EURES-Netzes zu verbreiten und an der gemeinsamen Analyse mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/30#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten erstellen die Programmplanung gemäß Artikel 31 unter Berücksichtigung des Informationsaustauschs und der gemeinsamen Analyse nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/30#abs-4 (4) Das Europäische Koordinierungsbüro trifft konkrete Vorkehrungen, um den Informationsaustausch zwischen den Nationalen Koordinierungsbüros und die Entwicklung der gemeinsamen Analyse zu erleichtern.