Gesetze / VO (EU) 2016/589

VO (EU) 2016/589

Art 29 Austausch von Informationen über Mobilitätsströme und -muster

Stand: 02.10.2026

Die Kommission und die Mitgliedstaaten überwachen die Beschäftigungsmobilitätsströme und -muster innerhalb der Union anhand der Berichte der Europäischen Arbeitsbehörde und unter Heranziehung von Eurostat-Statistiken und verfügbaren nationalen Daten, und sie machen die entsprechenden Ergebnisse öffentlich bekannt.

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