Art 29 Austausch von Informationen über Mobilitätsströme und -muster
Stand: 02.10.2026
Die Kommission und die Mitgliedstaaten überwachen die Beschäftigungsmobilitätsströme und -muster innerhalb der Union anhand der Berichte der Europäischen Arbeitsbehörde und unter Heranziehung von Eurostat-Statistiken und verfügbaren nationalen Daten, und sie machen die entsprechenden Ergebnisse öffentlich bekannt.