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Art 30 VO (EU) 2016/589 — Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

VO (EU) 2016/589

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Mitgliedstaat erhebt und analysiert insbesondere nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zu

a) Arbeitskräftemangel und -überschuss auf den nationalen und auf branchenspezifischen Arbeitsmärkten unter besonderer Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt besonders gefährdeten Gruppen und der von Arbeitslosigkeit am stärksten betroffenen Regionen;

b) den EURES-Aktivitäten auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf grenzüberschreitender Ebene.

(2) Es ist Aufgabe der Nationalen Koordinierungsbüros, die verfügbaren Informationen innerhalb des EURES-Netzes zu verbreiten und an der gemeinsamen Analyse mitzuwirken.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen die Programmplanung gemäß Artikel 31 unter Berücksichtigung des Informationsaustauschs und der gemeinsamen Analyse nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.

(4) Das Europäische Koordinierungsbüro trifft konkrete Vorkehrungen, um den Informationsaustausch zwischen den Nationalen Koordinierungsbüros und die Entwicklung der gemeinsamen Analyse zu erleichtern.