Art 18 Zugang zur gemeinsamen IT-Plattform auf nationaler Ebene
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/18#abs-1 (1) Die EURES-Mitglieder und -Partner sorgen dafür, dass das EURES-Portal deutlich sichtbar ist und sich über alle Stellenvermittlungsportale, die sie auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene verwalten, leicht durchsuchen lässt und dass diese Stellenvermittlungsportale mit dem EURES-Portal verlinkt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/18#abs-2 (2) Die ÖAV sorgen dafür, dass die unter ihrer Verantwortung tätigen Einrichtungen auf jedem von ihnen verwalteten Webportal einen deutlich sichtbaren Link zum EURES-Portal haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/18#abs-3 (3) Die EURES-Mitglieder und -Partner stellen sicher, dass alle Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe, die über das EURES-Portal bereitgestellt werden, für ihre innerhalb des EURES-Netzes beteiligten Mitarbeiter leicht zugänglich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/18#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übermittlung von Informationen über Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a über einen einzigen koordinierten Kanal erfolgt.