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# Art 15 VO (EU) 2016/589 — Gemeinsame Identität und Marke

VO (EU) 2016/589  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Name „EURES“ wird ausschließlich für Aktivitäten im EURES-Netz verwendet, die gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden. Er wird durch ein standardisiertes Logo dargestellt, dessen Verwendung durch eine vom Europäischen Koordinierungsbüro angenommene grafische Gestaltung festgelegt ist.

(2) Die EURES-Dienstleistungsmarke und das EURES-Logo werden von allen Einrichtungen, die sich am EURES-Netz gemäß Artikel 7 beteiligen, bei sämtlichen mit dem EURES-Netz zusammenhängenden Aktivitäten verwendet, um ihnen eine gemeinsame visuelle Identität zu verleihen.

(3) Die am EURES-Netz beteiligten Einrichtungen sorgen dafür, dass das von ihnen bereitgestellte Informations- und Werbematerial mit der globalen Kommunikationstätigkeit, den gemeinsamen Qualitätsstandards des EURES-Netzes und den Informationen des Europäischen Koordinierungsbüros in Einklang steht.

(4) Die am EURES-Netz beteiligten Einrichtungen melden dem Europäischen Koordinierungsbüro unverzüglich jede missbräuchliche Verwendung der EURES-Dienstleistungsmarke oder des EURES-Logos durch Dritte oder Drittländer, von der sie Kenntnis erhalten.

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Zitiervorschlag: Art 15 VO (EU) 2016/589

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/15

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