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# Art 90 VO (EU) 2016/429 — Registrierungspflicht für Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, einschließlich Unternehmern, die Tiere kaufen und verkaufen, machen vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde folgende Angaben, um sich gemäß Artikel 93 registrieren zu lassen:

a) Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers;

b) Arten und Kategorien der gehaltenen Huftiere bzw. des gehaltenen Geflügels, auf die bzw. das sich ihre Tätigkeit erstreckt.

(2) Unternehmer gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über

a) Änderungen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Aspekte;

b) das Ende der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers.

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Zitiervorschlag: Art 90 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/90

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