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Art 88 VO (EU) 2016/429 — Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren

VO (EU) 2016/429

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von Artikel 87 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Transportunternehmern, deren Transporttätigkeit eine unerhebliche Gefahr darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wie in einem nach Artikel 89 Absatz 2 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Ausnahmeregelungen in Kenntnis.