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# Art 49 VO (EU) 2016/429 — Zugang zu den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission sorgt auf Anfrage dafür, dass die biologischen Produkte gemäß Artikel 48 Absatz 1 von den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien — sofern vorrätig –geliefert werden an

a) – in erster Linie — die Mitgliedstaaten und

b) Drittländer oder Gebiete, sofern vorrangig beabsichtigt wird, mit der Lieferung die Ausbreitung einer Seuche in die Union zu verhindern.

(2) Die Kommission legt Prioritäten für den Zugang zu den gemäß Absatz 1 zu liefernden Beständen für den Fall fest, dass nur begrenzte Bestände verfügbar sind; dabei stützt sie sich auf

a) die Umstände im Zusammenhang mit der Seuche, unter denen eine Anfrage gestellt wird;

b) das Bestehen einer nationalen Bank für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien in dem anfragenden Mitgliedstaat oder Drittland oder Gebiet;

c) das Vorliegen von Unionsmaßnahmen zur obligatorischen Impfung gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 erlassen wurden.

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Zitiervorschlag: Art 49 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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