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# Art 24 VO (EU) 2016/429 — Überwachungspflicht der Unternehmer

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Zweck der Feststellung gelisteter und neu auftretender Seuchen gilt Folgendes für Unternehmer:

a) Sie beobachten die Gesundheit und das Verhalten der Tiere in ihrem Zuständigkeitsbereich;

b) sie beobachten jegliche Veränderung der normalen Produktionsparameter in den Betrieben, bei den Tieren oder dem Zuchtmaterial in ihrem Zuständigkeitsbereich, bei der der Verdacht entstehen könnte, dass sie durch eine gelistete oder eine neu auftretende Seuche verursacht wird;

c) sie achten auf eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit bei den Tieren in ihrem Zuständigkeitsbereich.

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Zitiervorschlag: Art 24 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/24

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