(1) Unternehmer, die Betriebe betreiben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, für die eine Zulassung gemäß Artikel 179 erforderlich ist, führen Aufzeichnungen über Folgendes und bewahren diese auf:
a) alle Verbringungen von Tieren aus Aquakultur und der von solchen Tieren gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in den Betrieb und aus dem Betrieb;
b) Abwasserentsorgung und andere einschlägige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren.
(2) Unternehmer, die Betriebe betreiben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen,
a) behalten die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten ihres Betriebs und stellen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung;
b) bewahren diese Aufzeichnungen für einen von der zuständigen Behörde vorzuschreibenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.
Die Aufzeichnungen werden in Papierform oder in elektronischer Form geführt und aufbewahrt.