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Art 131 VO (EU) 2016/429 — Übertragung von Befugnissen bezüglich der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

VO (EU) 2016/429

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf

a) Haltungszeiträume gemäß Artikel 130 Buchstabe b;

b) den Zeitraum, in dem die Einstellung gehaltener Huftiere bzw. gehaltenen Geflügels in Betriebe vor der Verbringung gemäß Artikel 130 Buchstabe c beschränkt werden muss;

c) zusätzliche Anforderungen, um sicherzustellen, dass die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel, wie in Artikel 130 Buchstabe d vorgeschrieben, kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d darstellen bzw. darstellt;

d) sonstige erforderliche Risikominderungsmaßnahmen zur Ergänzung der in Artikel 130 genannten Anforderungen.

(2) Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 1 zu erlassen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf folgende Erwägungen:

a) die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d, die für die gelistete Art oder Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels relevant sind;

b) den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d in den betreffenden Betrieben, Kompartimenten und Zonen sowie im Herkunfts- und im Bestimmungsmitgliedstaat;

c) die Art des betreffenden Betriebs und die Art der Erzeugung am Herkunfts- und am Bestimmungsort;

d) die Art der Verbringung;

e) die Arten und Kategorien der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels;

f) das Alter der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels;

g) sonstige epidemiologische Faktoren.