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# Art 125 VO (EU) 2016/429 — Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unternehmer ergreifen die geeigneten und notwendigen Präventionsmaßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten:

a) Der Gesundheitsstatus gehaltener Landtiere wird bei der Beförderung nicht gefährdet;

b) bei der Beförderung gehaltener Landtiere besteht kein Risiko, dass sich die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf Mensch oder Tier ausbreiten können;

c) in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der jeweiligen Beförderung verbundenen Risiken werden Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung und Transportmitteln und zur entsprechenden Insekten- und Nagetierbekämpfung sowie weitere geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a) die Bedingungen und Anforderungen für die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung und Transportmitteln und für die entsprechende Insekten- und Nagetierbekämpfung sowie die Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;

b) andere angemessene Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels.

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Zitiervorschlag: Art 125 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/125

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