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# Art 20 VO (EU) 2016/399 — Sonderbestimmungen für die Kontrolle von bestimmten Personengruppen

VO (EU) 2016/399  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sonderbestimmungen des Anhangs VII gelten für die Kontrollen folgender Personengruppen:

a) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder der nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie;

b) Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal;

c) Seeleute;

d) Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sowie Mitglieder internationaler Organisationen;

e) Grenzarbeitnehmer;

f) Minderjährige;

g) Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr und Grenzschutzbeamte;

h) Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen.

Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 6 und den Artikeln 8 bis 14 enthalten.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Muster der besonderen Ausweise, die ihre Außenministerien gemäß Artikel 39 den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen ausstellen.

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Zitiervorschlag: Art 20 VO (EU) 2016/399

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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