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# Art 97 VO (EU) 2016/2031 — Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz im Gebiet der Union

VO (EU) 2016/2031  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verpackungsmaterial aus Holz, das mit der Markierung gemäß Artikel 96 versehen wurde, wird nur repariert, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Person, welche die Reparatur durchführt, ist ein gemäß Artikel 98 ermächtigter registrierter Unternehmer;

b) das verwendete Material und die angewendete Behandlung sind für die Reparatur zulässig;

c) die Markierung wird, soweit erforderlich, erneut angebracht.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Regelungen in Bezug auf das Material, die Behandlung und die Markierung nach Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei diesen Durchführungsrechtsakten werden die einschlägigen internationalen Standards und insbesondere des ISPM15 berücksichtigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Unternehmer früher angebrachte Markierungen in irgendeiner Weise dauerhaft von dem Verpackungsmaterial aus Holz entfernt.

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Zitiervorschlag: Art 97 VO (EU) 2016/2031

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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