Art 9 Änderungen an einem genehmigten Zuchtprogramm
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/9#abs-1 (1) Vor der Einführung von wesentlichen Änderungen mit Bezug auf die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 an ihrem gemäß der vorgenannten Vorschrift genehmigten Zuchtprogramm teilt der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen diese Änderungen der zuständigen Behörde mit, die diesen Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/9#abs-2 (2) Die Mitteilung erfolgt schriftlich, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/9#abs-3 (3) Wenn die zuständige Behörde innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der Mitteilung keine gegenteiligen Angaben macht, gelten diese Änderungen als von der zuständigen Behörde genehmigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/9#abs-4 (4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen setzen die Züchter, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen, in transparenter Weise und rechtzeitig von den gemäß Absatz 3 genehmigten Änderungen in ihrem Zuchtprogramm in Kenntnis.