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# Art 9 VO (EU) 2016/1012 — Änderungen an einem genehmigten Zuchtprogramm

VO (EU) 2016/1012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor der Einführung von wesentlichen Änderungen mit Bezug auf die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 an ihrem gemäß der vorgenannten Vorschrift genehmigten Zuchtprogramm teilt der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen diese Änderungen der zuständigen Behörde mit, die diesen Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat.

(2) Die Mitteilung erfolgt schriftlich, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.

(3) Wenn die zuständige Behörde innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der Mitteilung keine gegenteiligen Angaben macht, gelten diese Änderungen als von der zuständigen Behörde genehmigt.

(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen setzen die Züchter, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen, in transparenter Weise und rechtzeitig von den gemäß Absatz 3 genehmigten Änderungen in ihrem Zuchtprogramm in Kenntnis.

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Zitiervorschlag: Art 9 VO (EU) 2016/1012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/9

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