Art 54 Berichte der Kommission über die von ihren Experten in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/54#abs-1 (1) Die Kommission
a) erstellt einen vorläufigen Bericht über die Ergebnisse und die Empfehlung zur Behebung der von ihren Experten im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 ermittelten Mängel;
b) übermittelt eine Kopie des vorläufigen Berichts gemäß Buchstabe a zur Stellungnahme an den Mitgliedstaat, in dem diese Kontrollen durchgeführt wurden;
c) berücksichtigt die unter Buchstabe b genannte Stellungnahme des Mitgliedstaats bei der Erstellung des endgültigen Berichts über die Ergebnisse der von ihren Experten in diesem Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1;
d) macht den endgültigen Bericht gemäß Buchstabe c und die Stellungnahme des Mitgliedstaats gemäß Buchstabe b öffentlich zugänglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/54#abs-2 (2) Gegebenenfalls kann die Kommission in ihrem endgültigen Bericht gemäß Absatz 1 Buchstabe c dem Mitgliedstaat empfehlen, Abhilfemaßnahmen oder vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um spezifische oder systemische Mängel zu beheben, die bei den Kommissionskontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 festgestellt worden sind.