Art 53 Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/53#abs-1 (1) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung können Experten der Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen, um je nach Fall
a) die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen;
b) die Durchsetzungspraxis und das Funktionieren der amtlichen Kontrollsysteme der sie anwendenden zuständigen Behörden zu überprüfen;
c) Untersuchungen vorzunehmen und Informationen zu sammeln über
i) größere oder wiederkehrende Probleme mit der Anwendung oder Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung;
ii) neu auftretende Probleme oder neue Entwicklungen in Bezug auf bestimmte Verfahren von Akteuren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/53#abs-2 (2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten organisiert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/53#abs-3 (3) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 können Vor-Ort-Überprüfungen in Zusammenarbeit mit den die amtlichen Kontrollen durchführenden zuständigen Behörden umfassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/53#abs-4 (4) Experten der Mitgliedstaaten können die Experten der Kommission unterstützen. Die Experten der Mitgliedstaaten, die Experten der Kommission begleiten, erhalten die gleichen Zugangsrechte wie die Kommissionsexperten.