Gesetze / VO (EU) 2016/1012

VO (EU) 2016/1012

Art 51 Allgemeine Grundsätze für die Finanzierung der amtlichen Kontrollen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Mittelausstattung, damit den zuständigen Behörden das notwendige Personal und die sonstigen notwendigen Ressourcen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen.

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