Art 51 Allgemeine Grundsätze für die Finanzierung der amtlichen Kontrollen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Mittelausstattung, damit den zuständigen Behörden das notwendige Personal und die sonstigen notwendigen Ressourcen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen.